Gewässerordnung und Fanggeräte

Gewässerordnung

  • Jeder maßige, getötete Fisch muss umgehend in den Fangnachweis eingetragen werden. Untermaßige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden.
  • Die Anfüttermenge ist auf 1L begrenzt, ausgenommen Lebendfutter. Gefärbte Maden dürfen nicht als Köder oder zum Anfüttern verwendet werden. Das Anfüttern mit Boilies ist verboten, ebenso das Anfüttern und Angeln mit Hunde- und Katzenfutter.
  • Das Raubfischangeln mit Köderfisch ist nur mit totem Köderfisch und Stahl- oder Kevlarvorfach gestattet.
  • Angelruten am Gewässer dürfen nicht unbeaufsichtigt sein.
  • Fischereiaufseher sind berechtigt, die Gültigkeit der Angelpapiere zu prüfen. Der Aufforderung des Kontrolleurs ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung ist auch jedes Vereinsmitglied zur Kontrolle berechtigt.
  • Jeder Angler ist verpflichtet vor und nach dem Angeln einen Bereich 10m um seinen Angelplatz zu säubern. Tote Fische und Fischabfälle sind einzugraben.
  • KFZ sind nur an Straßen, Wegen und auf vorgesehenen Plätzen ordnungsgemäß abzustellen. Wiesen und bestellte Felder dürfen nur bis 1m von der Uferkante betreten werden.
  • Wasserfahrzeuge, Boote und Futterboote sowie Zelten und Camping sind nicht gestattet.
  • Grundsätzlich sind alle Hinweisschilder zu beachten.

Erlaubte Fanggeräte

  • 3 Angelruten
  • 1 Krebsteller
  • Senke an der Else und am Regenrückhaltebecken

Erlaubte Fanggeräte "Jugend"

  • 2 Angelruten
  • 1 Krebsteller